Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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Absatz 2
Die Erläuterungen zu Artikel 2a Absatz 2 bezüglich Differenzzahlungen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten sinngemäss auch für jene an Kleinbauern.
C Weiteres Vorgehen und Zeitpunkt des Inkrafttretens
Im Anschluss an die Vernehmlassung wird der Entwurf unter Berücksichtigung der Ergebnisse überarbeitet werden. Der Entscheid des Bundesrates ist für den Herbst 2007 geplant.
Bis zum Inkrafttreten des FamZG müssen die Kantone ihre Gesetzgebungen anpassen. Sie sorgen dafür, dass alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Das ist heute für Verwaltungen und Betriebe des Bundes nicht der Fall, und auch die Kantone und Gemeinden sind als Arbeitgeber oft nicht den kantonalen Familienzulagengesetzen unterstellt. In etlichen Kantonen sind heute auch private Arbeitgeber von der Pflicht befreit, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen. Die Organisation und Finanzierung der Familienzulagenordnungen für die Nichterwerbstätigen wird ebenfalls von den Kantonen geregelt.
Aus heutiger Sicht wird das FamZG auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt werden können. Bis dahin bleibt auf allen Ebenen genügend Zeit, den Vollzug vorzubereiten.