Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

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desamt für Sozialversicherungen Weisungen erlassen, wie in diesen Fällen vorzugehen ist.

Art. 12 Zugelassene Familienausgleichskassen (Art. 14 FamZG)

Absatz 1

Es ist nicht mehr zulässig, einen Arbeitgeber von der Pflicht zu befreien, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen, und dies selbst dann, wenn er über eine ausgebaute Besoldungsordnung verfügt oder wenn er aufgrund von gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen Familienzulagen ausrichtet. Auch so genannte Betriebskassen sind also nicht mehr zulässig und dürfen von den Kantonen nicht anerkannt werden. Das geht aus dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zur pa. Iv. Fankhauser vom 20.11.1998 hervor (BBl 1999 3220; Ziff. 22, Kommentar zu Art. 11) und wird von der Kommission in ihrem Bericht vom 8.9.2004 bestätigt (BBl 2004 6887; Ziff. 3.2.3.1, Kommentar zum damaligen Art. 12). Weil heute in einigen Kantonen so genannte Betriebskassen noch möglich sind, wird die Unzulässigkeit von Betriebskassen in der Verordnung ausdrücklich festgehalten.

Absatz 2

Auch die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen müssen sich beim Kanton anmelden, in dem sie tätig sein möchten. Nur so kann der Kanton seine Aufsicht über alle Familienausgleichskassen wahrnehmen.

Art. 13 Finanzierung der Familienausgleichskassen (Art. 15 FamZG)

Die Finanzierung der Familienzulagen liegt grundsätzlich in der Hoheit der Kantone (Art. 16 FamZG). Allerdings hat der Gesetzgeber gewisse Aufgaben auch direkt den Familienausgleichskassen übertragen. Die Kompetenzen der Kantone einerseits und der Familienausgleichskassen andererseits in dieser Sache bedürfen einer Klärung.

Absatz 1

Absatz 1 nennt die Finanzierungsquellen für die Familienausgleichskassen.

Absatz 2

Absatz 2 enthält die Kompetenz der Familienausgleichskassen, den Beitragssatz zu bestimmen, wobei der vom Kanton zu bestimmende Höchstsatz ausdrücklich vorbehalten wird. Die Bestimmung enthält auch die Kriterien, nach welchen der Beitragssatz festgelegt wird.

Absatz 3

Die Familienausgleichskassen haben insbesondere die Pflicht, für die Gewährleistung einer angemessenen Schwankungsreserve zu sorgen (Art. 15 Abs. 3 FamZG). Die aktuelle Praxis zeigt, dass die in den kantonalen Bestimmungen enthaltenen Regeln über die von den einzelnen Familienausgleichskassen auszuweisenden Reserven sehr unterschiedlich sind. Gerade Familienausgleichskassen, welche in mehreren Kantonen oder sogar in der ganzen Schweiz tätig sind, stellt das immer wieder vor grössere Probleme. Deshalb wird die Spanne angegeben, in welcher sich die Schwankungsreserve einer Familienausgleichskasse bewegen muss. Für den Abbau