Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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Absatz 2
Artikel 9 Absatz 2 (neu) FLG erklärt die Regelung der Anspruchskonkurrenz und der Differenzzahlung im FamZG auch für das FLG als sinngemäss anwendbar: Artikel 7 Absatz FamZG begründet einen Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person auf den Differenzbetrag, um den die Familienzulage nach der für sie massgebenden kantonalen Regelung höher wäre als die Familienzulage im Kanton der erstanspruchsberechtigten Person.
Absatz 2 führt dies aus und bestimmt, dass dieser Anspruch auf den Differenzbetrag auch hinsichtlich eines höheren Anspruchs der zweitanspruchsberechtigten Person nach dem FLG gegeben ist.
Absatz 3
Die Haushaltungszulagen nach FLG stellen eine eigene, im FamZG nicht geregelte Zulagenart dar; eine Anspruchskonkurrenz ist somit nicht möglich, da nur gemäss FLG Anspruch auf solche besteht. Bei der Berechnung der Differenzzahlung sind die Haushaltungszulagen wie folgt zu berücksichtigen:
- Bei Anspruch der erstanspruchsberechtigten Person nach dem FamZG:
Es besteht Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person nach dem FLG auf die ganze Haushaltungszulage.
- Bei Anspruch der erstanspruchsberechtigten Person nach dem FLG:
Bei der Berechnung der Differenzzahlung der zweitanspruchsberechtigten Person wird die Haushaltungszulage der erstanspruchsberechtigten Person nach dem FLG nicht berücksichtigt; die Differenzzahlung entspricht folglich dem Unterschied zwischen den nach dem FLG ausgerichteten Kinder- oder Ausbildungszulagen und denjenigen nach der Regelung, welche für die zweitanspruchsberechtigte Person massgebend ist.
Art. 3b (neu) Anspruchskonkurrenz
Artikel 3b regelt für hauptberufliche Kleinbauern in Absatz 1 die Anspruchskonkurrenz bei derselben Person, in Absatz 2 jene von zwei verschiedenen Personen.
Absatz 1
Nach dem unveränderten Artikel 3 Absatz 2 FLV gilt ein Kleinbauer als hauptberuflich tätig, wenn er im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet. Sofern die massgebende Einkommensgrenze nach Artikel 5 Absatz 2 FLG nicht überschritten wird, besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem FLG.
Übt der hauptberufliche Kleinbauer eine unselbständige Nebenerwerbstätigkeit aus, so geht schon heute der daraus resultierende Anspruch auf Familienzulagen demjenigen nach FLG vor. Ein Kleinbauer beispielsweise, welcher in den Wintermonaten nebenberuflich im Tourismus tätig ist, erhält primär aufgrund dieser Tätigkeit die Zulagen für die betreffende Zeit nach kantonalem Recht. Die kantonale Familienausgleichskasse berechnet sodann die verbleibende Differenz nach FLG.
An dieser Praxis soll sich nichts ändern, der Anspruch auf den besagten Differenzbetrag nach FLG soll indessen inskünftig klar aus der Verordnung hervorgehen.