Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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2. Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen
Im Verhältnis zu diesen Staaten soll der Export so restriktiv wie möglich geregelt werden: Leistungen sollen nur kaufkraftbereinigt und unter der Voraussetzung der Reziprozität in den anderen Vertragsstaat gezahlt werden.
a) Einige dieser Abkommen erfassen schweizerischerseits die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen: die Abkommen mit Jugoslawien (heute noch anwendbar im Verhältnis zu Serbien, Montenegro und Bosnien und Herzegowina), Kroatien und Mazedonien. Das bedeutet aber nicht, dass nun neben dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195211 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) neu auch das FamZG automatisch in den sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens aufgenommen wird, da es sich dabei um eine Ausdehnung der betroffenen Personengruppe handelt. Dies wäre erst der Fall, wenn die Schweiz die im jeweiligen Abkommen vorgesehene Notifizierungsfrist (drei oder sechs Monate) ohne entsprechende Notifizierung (Mitteilung, dass das neue FamZG nicht unter das Abkommen fällt) ablaufen liesse. In diesem Fall müssten die Familienleistungen aufgrund der in diesen Abkommen vorgesehenen Gebietsgleichstellung ungekürzt in den anderen Vertragsstaat ausbezahlt werden.
Die Schweiz wird diesen Staaten deshalb notifizieren, dass diese Abkommen nicht auf das neu eingeführte FamZG anwendbar sind. Sie wird sich jedoch bereit erklären, die Familienleistungen gemäss FamZG kaufkraftbereinigt in den anderen Vertragsstaat zu zahlen, wie dies bereits heute gewisse Kantone vorsehen.
b) Die übrigen bilateralen Sozialversicherungsabkommen gelten nicht für die Familienzulagen (Chile, Israel, Kanada, Philippinen, USA) oder erfassen schweizerischerseits lediglich das FLG (Türkei). In Beziehung zu diesen Staaten besteht keine Exportpflicht. Sollte ein Vertragsstaat den Einbezug des FamZG wünschen, würde höchstens der kaufkraftbereinigte Export der Familienleistungen zugestanden (wie dies bereits heute gewisse Kantone vorsehen), unter der Voraussetzung, dass der andere Staat Gegenrecht hält.
Art. 8 Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kin-
des (Art. 4 Abs.3 und 5 Abs. 3 FamZG)
Bei der Kaufkraftanpassung werden die Staaten in drei Gruppen eingeteilt und der entsprechende Faktor wird nur neu berechnet, wenn die Mindestansätze im FamZG nach Artikel 5 Absatz 3 jeweils heraufgesetzt werden. Es wird dabei auf die Daten der Weltbank abgestellt12. Das vorgeschlagene System entspricht der Lösung, wie sie heute in den Kantonen Zürich und St. Gallen gilt, wobei dort allerdings von vier Gruppen ausgegangen wird.
11 SR 836.1
12 http://www.worldbank.org/