Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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chen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Familienzulagen haben den Zweck, die Kinderkosten teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Deshalb können solche nur beansprucht werden, wenn der Bezüger der Kinderzulagen tatsächlich an den Unterhalt des Kindes beiträgt.
Es wird davon ausgegangen, dass der Stiefelternteil zusammen mit seinem Ehegatten für den Unterhalt des Kindes aufkommt, wenn das Kind im Haushalt des Stiefelternteils lebt. Hier führt das Kind einerseits zu einer finanziellen Belastung des ehelichen Haushaltes, andererseits trägt der Stiefelternteil auch persönlich an die Erziehung des Kindes bei.
Diese Voraussetzung ist weniger streng als die Voraussetzungen zum Bezug einer Waisenrente der AHV nach dem Tod des Stiefelternteils. Hier ist das Stiefkind dem Pflegekind gleichgestellt und somit muss Unentgeltlichkeit vorliegen.
Absatz 2
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 20049 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) enthält in Artikel 27 Absatz 1 die Pflicht, dem Partner oder der Partnerin in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise beizustehen. Deshalb gilt das Kind des Partners oder der Partnerin ebenso wie das Kind des Ehegatten als Stiefkind.
Art. 5 Pflegekinder (Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG)
Betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegeeltern sollen denjenigen der AHV übernommen werden, welche für den Anspruch auf Kinder- und Waisenrenten für Pflegekinder gelten. Heute stellen auch die Regelungen in den meisten Kantonen auf die AHV ab. Danach muss das Pflegekind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft aufgenommen sein. Die Tagespflege reicht nicht aus. Das Pflegeverhältnis muss zudem unentgeltlich sein, was der Fall ist, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen an die Pflegeeltern weniger als ein Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (Rentenwegleitung, Randziffer 3307ff).
Entsprechend der Regelung in der AHV ist es nicht nötig, dass das Pflegekind minderjährig ist.
Art. 6 Aufkommen für den überwiegender Teil des Unterhalts (Art. 4 Abs. 1 Bst. d FamZG)
Das FamZG geht beim Anspruch der Enkelkinder und Geschwister vom überwiegenden Unterhalt aus und verlangt nicht, dass diese Kinder unentgeltlich aufgenommen werden. Die Voraussetzungen sind deshalb weniger streng als beim Anspruch von Pflegekindern auf Waisen- oder Kinderrenten der AHV. Ein Anspruch besteht dann, wenn die Unterhaltsbeiträge von dritter Seite die maximale Waisenrente nicht übersteigen. Die maximale Waisenrente beträgt mit 884 Franken im Monat gut die Hälfte des Unterhaltsbedarfs, wenn man von einem Bedarf von 1500 Franken im Monat ausgeht. In der Praxis wird es sich nur um sehr wenige Fälle handeln.