Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

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Art. 2 Geburtszulage (Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)

Absatz 1

Der Anspruch auf eine Geburtszulage nach dem FamZG setzt voraus, dass die anwendbare kantonale Familienzulagenordnung die Ausrichtung einer Geburtszulage vorsieht (Art. 3 Abs. 2 FamZG).

Absatz 2

Buchstabe a

Der Anspruch auf Geburtszulagen unterliegt damit grundsätzlich denselben Voraussetzungen wie derjenige auf Familienzulagen.

Buchstabe b

Der Anspruch auf eine Geburtszulage setzt einen ausreichenden Bezug zur Schweiz voraus, indem die Mutter Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Der Anspruch besteht in diesem Fall auch dann, wenn eine Mutter ihr Kind während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes zur Welt bringt. Um Missbräuchen vorzubeugen, wird analog der Regelung der Erwerbsersatzordnung für die Mutterschaftsentschädigung eine Karenzfrist von neun Monaten festgelegt. Für Frühgeburten wird die Regelung von Artikel 27 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)4 übernommen. Der ausreichende Bezug zur Schweiz ist hingegen bei Frauen mit Wohnsitz im Ausland, die ihr Kind während eines zeitlich beschränkten Aufenthaltes in der Schweiz (z.B. Ferien oder Besuch) zur Welt bringen, nicht gegeben. Dies auch dann nicht, wenn sie selbst oder der Vater des Kindes gemäss dem FamZG Anspruch auf Familienzulagen hätte. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber der EU/EFTA.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO Nr. 1408/71)5, welche die Sozialversicherungen im Rahmen der EU koordiniert und welche die Schweiz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens anzuwenden hat, können die Geburts- und Adoptionszulagen von ihrem Geltungsbereich ausgenommen werden. Viele Staaten haben das getan. Für die Schweiz wurden die bestehenden kantonalen Geburts- und Adoptionszulagen in die Liste der Ausnahmen aufgenommen. Das FamZG ändert nichts an dieser Situation, denn es umfasst die bestehenden Zulagen, ohne sie zu ändern. Diese kantonalen Zulagen bleiben weiterhin auf der Liste der Leistungen stehen, die vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Das wird auch der Fall sein mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO Nr. 883/2004)6, welche die VO Nr. 1408/71 voraussichtlich auf 2009 ablösen wird und welche die Schweiz voraussichtlich anwenden wird. Die Möglichkeit, die Geburts- und Adoptionszulagen von ihrem Geltungsbereich auszunehmen, wurde beibehalten.

Es wurde auch geprüft, ob als Voraussetzung der Eintrag in ein schweizerisches Zivilstandsregister genommen werden könnte: Das ist aber weniger geeignet, denn es werden alle in der Schweiz stattfindenden Geburten eingetragen (auch wenn die El-

4 SR 834.11

5 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern. In der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.831.109.268.1

6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; ABl. Nr. L 166 vom 30. April 2004 (Berichtigt in ABl. Nr. L 200/1 vom 7. Juni 2004)