Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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Art. 7 Voraussetzungen für Familienzulagen für Kinder im Ausland (Art. 4 Abs. 3
FamZG)
Heute schränken fast alle Kantone den Anspruch für Kinder im Ausland mehr oder weniger ein. Das soll auch beim neuen FamZG der Fall sein, wobei das Parlament es dem Bundesrat überlassen hat, diese Einschränkungen im Einzelnen festzulegen. Wie heute bereits in der Mehrheit der Kantone, gelten diese Einschränkungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Berechtigten und der Kinder. Für ein Kind, das sich nur vorübergehend im Ausland aufhält, ohne seinen schweizerischen Wohnsitz aufzugeben, gelten die Einschränkungen nicht.
Der Verordnungsentwurf schlägt die restriktivste Lösung vor, die noch mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. Es wird nur noch soweit exportiert, als dass die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist. Der Anspruch auf schweizerische Familienzulagen gilt zudem nur subsidiär: Wenn im Ausland die Person, die in der Schweiz arbeitet, oder eine andere Person Familienzulagen beziehen kann, entfällt der Anspruch in der Schweiz. Ausbildungszulagen und Kinderzulagen für erwerbsunfähige Kinder über 16 Jahren werden nicht exportiert. Familienzulagen für Nichterwerbstätige müssen ebenfalls nicht für Kinder im Ausland ausgerichtet werden. Die Zulagen werden zudem der Kaufkraft angepasst. Alle diese Einschränkungen gelten nicht nur für das bundesrechtliche Minimum, sondern auch für die höheren Beträge, welche die Kantone allenfalls festsetzen. Sämtliche Bestimmungen des FamZG finden auf die gesamten Familienzulagen Anwendung und es findet kein Splitting zwischen dem bundesrechtlichen Minimum nach FamZG und dem diese Limite übersteigenden Betrag nach kantonaler Gesetzgebung statt.
Nach Artikel 84 Asylgesetz10 werden Kinderzulagen für Kinder von Asylsuchenden, welche im Ausland leben, während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wird. Ansonsten gelten auch für Personen des Asylbereichs die Bestimmungen des FamZG und der FamZV (insbesondere Anspruchsberechtigung;
Kaufkraftanpassung).
Zwischenstaatlichen Vereinbarungen gehen den Einschränkungen für im Ausland lebende Kinder jedoch vor. Weil dies für viele Staaten und damit für etwa 2/3 der Familienzulagen für Kinder im Ausland Auswirkungen hat, wird im Folgenden auf die Sachlage noch ausführlicher eingegangen.
1. Staaten der EU/EFTA
Die Leistungen nach FamZG an Erwerbstätige müssen uneingeschränkt exportiert werden. Ob ein allfälliger ausländischer Anspruch vorgeht, regelt das zwischenstaatliche Recht.
Die Leistungen an Nichterwerbstätige, deren Kinder in einem EU/EFTA-Staat leben (schätzungsweise 200 Kinder), müssten nach geltendem Abkommensrecht nur im Verhältnis zu Österreich, Deutschland und Luxemburg uneingeschränkt exportiert werden, und zwar aufgrund der auf Nichterwerbstätige anwendbaren bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Staaten. Ab 2009 gilt diese Exportpflicht bei Nichterwerbstätigen aufgrund einer Änderung des europäischen Koordinationsrechts (VO Nr. 883/2004) voraussichtlich im Verhältnis zu allen EU/EFTA-Staaten.
10 SR 142.31