Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten
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zeigt überdies, dass diese Krankentaggeldversicherungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sind und oft relativ lange Wartefristen vorsehen. Bei solchen könnte die Gleichwertigkeit i.S. von Artikel 324a Absatz 4 OR nicht gegeben und demnach die Lohnfortzahlungspflicht nicht abgegolten sein. Bei den Taggeldversicherungen handelt es sich zudem um arbeitsvertragliche Abmachungen, welche von den Parteien gestaltbar sind; es scheint deshalb grundsätzlich problematisch, wenn sozialversicherungsrechtliche Ansprüche von privatrechtlichen Regelungen abhängen würden und folglich Arbeitnehmenden in gleichen Situationen unterschiedliche Ansprüche auf Familienzulagen zustünden. Aus diesen Gründen scheint es sinnvoll, beim Anspruch auf Familienzulagen bei Arbeitsverhinderung auf die gesetzlichen Fristen abzustellen, unabhängig vom Bestehen einer Taggeldversicherung; das heisst, dass sich der Lohnanspruch, unabhängig vom Vorliegen einer Versicherung, nach der Basler, Berner oder Zürcher Skala berechnet, je nachdem, welche Skala im betreffenden Kanton Anwendung findet. Ab Ende der Lohnzahlungspflicht besteht nach Absatz 1 noch Anspruch während dreier Monate. Die gewählte Lösung ist erstens transparent und für die Vollzugsstellen wenig aufwändig, zweitens stellt sie, entsprechend der obligationenrechtlichen Regelung des Lohns, den langjährigen Mitarbeitenden auch bezüglich der Familienzulagen besser: Nach der Berner Skala besteht im 10. Dienstjahr Anspruch auf vier Monate Lohnzahlung, der gesamte Familienzulagenanspruch ab Arbeitsverhinderung beläuft sich mithin auf 7 Monate. Sie bietet aber auch dem erst vor kurzem Eingetretenen ein Minimum von drei Monaten.
Die obligatorische Unfallversicherung sieht Taggelder vor, welche 80 Prozent des versicherten Verdienstes absichern und auch die Familienzulagen enthalten. Verschiedene Gründe sprechen dafür, in Bezug auf den Familienzulagenanspruch auch hier dieselbe Regelung wie bei Krankheit vorzusehen, obschon im Taggeld bereits 80 Prozent der Familienzulagen enthalten sind:
- Es tritt i.d.R. keine Überversicherung ein; auch mit den zusätzlich ausgerichteten
Familienzulagen liegen die Entschädigungen meistens unter dem versicherten Lohn.
- Nach vielen kantonalen Familienzulagengesetzen ist diese Kumulation für eine
beschränkte Zeit von einigen Monaten schon heute möglich.
- Würde der Zulagenanspruch ab Beginn der Taggeldleistungen wegfallen, so
könnte der andere Elternteil die Familienzulagen geltend machen, sofern er als Arbeitnehmer tätig ist; es würden somit nicht nur keine Einsparungen, sondern ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand (anderer Arbeitgeber, andere Familienausgleichskasse) resultieren.
Führen gesundheitliche Gründe im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft zu einer Arbeitsverhinderung, so ist für den Familienzulagenanspruch wie bei Krankheit auf die gesetzlichen Fristen abzustellen: Nach Erlöschen des gesetzlichen Lohnanspruchs werden die Familienzulagen noch für drei Monate ausgerichtet.
Bei Dienstleistungen und während des Mutterschaftsurlaubs nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195214 (EOG) werden die Familienzulagen nach den heutigen kantonalen Regelungen meistens weiter ausgerichtet. Eine Kumulation mit den Kinderzulagen nach EOG ist demnach die Regel; sie betrifft relativ kurze Zeiträume und ist auch aus verwaltungsökonomischer Sicht sinnvoll, weshalb diese Lösung auch mit der Bundesregelung beibehalten werden soll.
14 SR 834.1