Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/88: Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) · 21 Seiten

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Art. 20 Statistik (Art. 27 Abs. 2 FamZG)

Die Erstellung einer Statistik ist nicht nur im FamZG ausdrücklich vorgesehen, sondern gehört auch zur Aufsichtsfunktion des Bundesrates im Sinne von Artikel 76 Absatz 1 ATSG. Das Bereitstellen der statistischen Grundlagen durch den Bund ist auch nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199221 (BStatG) vorgesehen.

Ausdrücklich genannt werden in der Verordnung die Familienzulagen für Selbständigerwerbende. Diese werden vom FamZG nicht geregelt. Die Kantone können solche aber einführen, wobei die Bestimmungen des FamZG auf diese Familienzulagen nicht anwendbar sind (es sei denn, der Kanton bestimme das so). Trotzdem ist es wichtig, dass auch über diese Leistungen statistische Angaben erhoben werden. Das dient der Vollständigkeit der Familienzulagenstatistik, die auch im Rahmen von internationalen Erhebungen über die Sozialversicherungs- und Familienleistungen möglichst umfassend sein sollte. Zudem stehen so Entscheidgrundlagen zur Verfügung für die Weiterentwicklung der Regelungen auf kantonaler und Bundesebene.

Neben den genannten Daten soll auch erhoben werden, welche Leistungen im Rahmen der Differenzzahlung - innerhalb der Schweiz, aber auch ins EU-Ausland - ausgerichtet werden. Auskunft sollte die Statistik auch darüber geben, wie viele Leistungen ins Ausland fliessen, sei es für Grenzgänger, die mit ihrer Familie im Ausland leben, sei es für Personen in der Schweiz, deren Kinder im Ausland wohnen.

Eine Ergänzung des Anhangs zur Verordnung vom 30. Juni 199322 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes ist nicht notwendig, weil die Familienzulagenstatistik im FamZG und in der FamZV ausdrücklich vorgesehen ist.

Anhang: Änderung bisherigen Rechts

1. Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz vom 20. Dezember 200023 (Rahmenverordnung BPG)

Art. 10

Absatz 1

Grundsatz des Anspruchs auf Familienzulagen gemäss FamZG.

Absatz 2

Ein Grundsatz der Revision der Rahmenverordnung BPG ist die Beibehaltung des bisherigen Niveaus der Familienzulagen für die Angestellten nach Bundespersonalgesetz. Da die Familienzulagen für das erste Kind in den meisten Kantonen tiefer sind als die bisherigen Betreuungszulagen gemäss Rahmenverordnung, werden zusätzlich ergänzende Leistungen ausbezahlt. Die Bestimmungen des FamZG und dessen Ausführungsbestimmungen sind sinngemäss für die Ausrichtung der Familienzulagen und, mit Vorbehalt der in den jeweiligen Ausfüh-

21SR 431.01

22 SR 431.012.1

23 SR 172.220.11