Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 29 Seiten
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Art. 71a Abs. 2bis (neu) Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Es wird eine gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Beiträgen an Organisationen, die Mikrokredite an versicherte Personen gewähren, geschaffen.
1 Stellungnahme befürwortet den neuen Abs. 2bis. Sie stammt von BS.
6 Stellungnahmen sprechen sich gegen den Vorschlag aus.
Parteien SVP
Kantone BL, SZ, OW, LU
Spitzenverbände und SBV
Sozialpartner
1 Kanton stimmt dem Vorschlag vorbehaltlos zu und erachtet es als prüfenswert, ob die Vergabe von Mikrokrediten an arbeitslose Personen, die sich selbstständig machen wollen, noch weitergehend gefördert werden könnte.
Ein Teil der ablehnenden Vernehmlasser bezweifelt die arbeitsmarktliche Wirksamkeit des Instruments der Mikrokredite. Mikrokredite, die mit finanzieller Unterstützung der ALV für die Realisierung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewährt werden, verzerrten den Wettbewerb und seien in Anbetracht der finanziellen Lage der ALV nicht angebracht. Ferner sei der Einsatz von Mikrokrediten mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden.
Art. 71d Abs. 2 Abschluss der Planungsphase
Die Formulierung der Rahmenfristdauer, wenn die versicherte Person ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt, wird den im AVIG üblichen Formulierungen, wo von einer Verlängerung der Rahmenfrist um zwei Jahre, statt von einer Rahmenfristdauer von vier Jahren, die Rede ist, angepasst.
2 Vernehmlasser befürworten die vorgeschlagene Neuformulierung. Es sind dies ZG und der SBV.
Kein Vernehmlasser spricht sich gegen die vorgeschlagene Änderung aus.
1 Vernehmlasser befürwortet die vorgeschlagene Neuformulierung vorbehaltlos und ohne Begründung. 1 Kanton schlägt folgende Präzisierung auf Gesetzesstufe, wie sie bereits in der Weisung AVIG-Praxis 2007/10 bestehe, vor: "Im Unterschied zur selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des AHV-Gesetzes kann die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auch durch die Aufnahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung erfolgen."
Art. 82 Abs. 5 Haftung der Träger gegenüber dem Bund (Haf-
tungsrisikovergütung)
Die Streichung der Haftungsrisikoversicherung sowie der Grundsatz der angemessenen Entschädigung des Haftungsrisikos der Kassen ist grundsätzlich nicht bestritten. 2 Vernehmlasser stimmen kommentarlos zu, die CVP und die Grüne Partei der Schweiz.
5 Stellungnahmen lehnen jedoch das geltende Trägerhaftungssystem grundsätzlich ab.
Spitzenverbände und UNIA, Syna
Sozialpartner
Organisationen VAK, ErfAA, Passages
Die ablehnenden Stellungnahmen, namentlich die Kassenverbände lehnen die geltende Regelung generell ab, weil sie der Auffassung sind, dass eine Trägerhaftung nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Schadenverursachung zum Tragen kommen soll.
Teilrevision des AVIG / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 19/29