Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 29 Seiten

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Die Gegner bringen folgende Argumente vor:

- Es wird eine Beiteilung von 100 Prozent von Bund und Kanton an den Kosten für Vermitt-

lung und Arbeitsmarktlichen Massnahmen verlangt.

- Die Beteiligung sollte sich nicht nach den Einnahmen, sondern nach den effektiven Kos-

ten bemessen.

- Die Erhöhungen seien nicht proportional zu machen, sondern an den Preisindex anzu-

passen.

- Der Vorlage fehle die Gesamtsicht. Die Revision sei einseitig auf Mehreinnahmen ausge-

richtet.

Art. 90c Abs. 1, 1bis, 2 Konjunkturrisiko

Mit der Flexibilitätsklausel (Abs. 1bis) soll dem Bundesrat die Möglichkeit erteilt werden, eine Beitragserhöhung bereits vor Erreichen des Schuldenstandes vorzunehmen bzw. eine solche hinauszuschieben. Die Massnahmen zwecks Schuldenabbau (inkl. Solidaritätsbeitrag) sollen erst wieder aufgehoben werden müssen, wenn das Eigenkapital abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals eine Milliarde Franken erreicht hat (Abs. 1). Schliesslich wird das notwendig Betriebskapital nicht mehr explizit beziffert (Abs. 2).

3 Vernehmlasser äussern sich positiv zu den Vorschlägen: BS, GE und die SAH.

24 Stellungnahmen sprechen sich gegen die vorgesehene Änderung aus oder bringen weitere Änderungsvorschläge an.

Parteien SP, SVP, Grüne Partei der Schweiz, PdAS, JUSO

Kantone AI, NW, SZ

Spitzenverbände und economiesuisse, SGV, SBV, KV Schweiz, Travail.Suisse,

Sozialpartner SWISSMEM, Syna, UNIA, Centre Patronal, Schweizerischer Ar-

beitgeberverband, SGB

Organisationen Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen, Centres Sociaux

Protestants, AGVS, FLEXIBLES und ADCN

Die befürwortenden Stellungnahmen stimmen den vorgesehenen Änderungen von Art. 90c AVIG ohne Angabe einer Begründung zu.

Gegen die Vorschläge werden folgende Gründe vorgebracht (wobei sich gewisse Vernehmlasser zu mehreren der unten aufgeführten Punkte geäussert haben):

- 2 Vernehmlasser unterbreiten den Vorschlag, Art. 90c zu streichen und neu dem Bun-

desrat die Befugnis einzuräumen, jährlich den Beitragssatz anhand der Verschuldung festzusetzen.

- Schliesslich fordert ein Vernehmlasser, dass eine allfällige Änderung des Beitragssatzes

aufgrund von Art. 90c nur auf den Beginn eines Jahres in Kraft gesetzt werden dürfe, da ansonsten mit Schwierigkeiten mit der Umsetzung und mit Mehrkosten zu rechnen sei.

- zu Abs. 1: Der Solidaritätsbeitrag bot Anlass zu verschiedenen Vorbringen: 6 Vernehm-

lasser würden gerne den Solidaritätsbeitrag zwecks Entlastung der übrigen Beitragszahlenden sowie zur Schuldentilgung permanent einführen, während in 3 Stellungnahmen, da er verfassungsrechtlich problematisch erscheine und mit dem Versicherungsprinzip keinen Zusammenhang habe, dessen komplette Löschung verlangt wird. Von 4 Vernehmlassern wird beantragt, dass der beitragspflichtige Lohn auf das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes angehoben wird, widrigenfalls das Solidaritätsprozent verdoppelt werden müsse oder aber der Solidaritätsbeitrag sei ohne Obergrenze auf die gesamte Lohnsumme auszudehnen.

bis

- zu Abs. 1 : 9 Gegner lehnen die Flexibilitätsklausel grundsätzlich ab, da dem Bundesrat

dadurch zu viel Macht eingeräumt werde, macht- oder parteipolitischer Missbrauch be-

Teilrevision des AVIG / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 21/29