Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 29 Seiten
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geschaffene Risiko auszugleichen, müsste der Prämiensatz der SUVA für alle arbeitslosen Personen um ca. 2.5 Prozent d.h. von 4,37 auf 4,48 Prozent erhöht werden.
Art. 22 Höhe des Taggeldes
Die Unterhaltspflicht im Sinne dieses Gesetzes endet spätestens mit Erreichen des 25. Altersjahres des Kindes. Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent haben Invalide, welche eine Invalidenrente beziehen, die einem IV-Grad von mindestens 40 Prozent entspricht.
19 Vernehmlasser stimmen dem neuen Art. 22 zu.
Parteien CVP, SVP
Kantone GR, LU, AR, BS, SO, BL
Spitzenverbände und FER, economiesuisse, SGV, SBV, SWISSMEM, Schweizerischer Sozialpartner Arbeitgeberverband
Organisationen SEAB, IVSK, Passages, procap, ErfAA.
12 Vernehmlasser sind gegen die Änderungen
Parteien JUSO
Kantone OW, FR
Spitzenverbände und SGB, comedia, Syna, UNIA
Sozialpartner
Organisationen VSAA, EKFF, Centres Sociaux Protestants, VAK.
15 Vernehmlasser begrüssen ausdrücklich die Gleichstellung aller Invalidenrenten auszahlenden Sozialversicherungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung. 3 Vernehmlasser begrüssen zwar diese Gleichstellung, sehen darin aber eine Benachteiligung der Betroffenen in mehrfacher Hinsicht (Senkung des Taggeldansatzes auf 70 Prozent, Reduktion des Taggeldes in Art. 27 AVIG, Anpassung des versicherten Verdienstes (Art. 40b AVIV)).
6 Vernehmlasser sprechen sich gegen die Gleichstellung aus, weil dadurch die Invaliden, dies es schon schwerer haben, eine Stelle zu finden, zu stark betroffen seien. Der Taggeldansatz müsse auf dem bisherigen Niveau bleiben, die Verschlechterung für alle IV-
Beziehenden zum Zwecke der Gleichstellung sei kleinlich und abzulehnen, trotz neuem IVG sei ein IV-Rentenbescheid nicht vor 18 Monaten zu erwarten, so dass die Rahmenfrist abgelaufen sei, wenn die Taggelder bezogen werden könnten.
6 Vernehmlasser sind gegen die Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das 25. Altersjahr. 1 Vernehmlasser will den Anspruch auf einen höheren Taggeldansatz an die Bedingung knüpfen, dass die Unterhaltspflicht effektiv erfüllt werde und der Begriff der Invalidität sei durch jenen der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG zu ersetzen.
Art. 23 Abs. 3bis (neu) Versicherter Verdienst
Der Vorschlag, dass von der öffentlichen Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahmen keinen Anspruch auf einen erneuten Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung geben, wird von 26 Vernehmlasser befürwortet.
Parteien FDP, SVP, CSP
Kantone GR, GL, SO, SH, AI, SG, BL, VS, FR, BS, JU, AR
Spitzenverbände und Travail.Suisse, SBV, SGV, FER; Schweizerischer Arbeitgeberver-
Teilrevision des AVIG / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 8/29