Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 29 Seiten
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Einer der zustimmenden Vernehmlasser erachtet die Änderung als Erleichterung der Zusammenarbeit, während ein weiterer zustimmender Vernehmlasser fordert, die Bestimmung sei zu ergänzen mit dem Zusatz "im Rahmen des Datenschutzgesetzes". Daneben fordert ein Vernehmlasser, der Ausdruck "Ausländerbehörden" sei durch "Migrationsbehörden" zu ersetzen.
4 der ablehnenden Vernehmlasser sehen in der Änderung eine Verletzung der Datenschutzrechte der versicherten Person bzw. der Schweigepflicht. 3 von ihnen machen geltend, es könne nicht Aufgabe der mit dem Vollzug des AVIG betrauten Personen sein, fremdenpolizeiliche Aufgaben zu übernehmen, 2 bezeichnen die Regelung ausserdem als für die Praxis nicht erforderlich.
Im Übrigen wünschen 5 Vernehmlasser die Aufnahme von weiteren Bestimmungen, die eine Datenbekanntgabe erlauben.
- 3 von ihnen verlangen die Aufnahme einer Bestimmung, welche eine Datenweitergabe
an Kontrollorgane, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen tätig sind, erlaubt, und zwar in Fällen, in welchen Anhaltspunkte für das Vorliegen von missbräuchliche Unterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne gegeben sind.
- 2 Vernehmlasser fordern eine Bestimmung, welche eine Datenweitergabe an Gemeinden
erlaubt, um zu verhindern, dass den betroffenen Personen Beitragslücken in der AHV entstehen und um die Budgetierung der Sozialausgaben zu erleichtern.
Art. 98 neu: Befreiung von der Mehrwertsteuer (MWST)
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden von der Mehrwertsteuer befreit.
15 Vernehmlasser unterstützen die Änderung:
Parteien JUSO
Kantone BS, GR, SZ
Spitzenverbände und SGV, SBV, KV Schweiz, Travail.Suisse, Syna, Centre Patronal,
Sozialpartner Schweizerischer Arbeitgeberverband, SGB
Organisationen VSAA, SODK und AGVS
3 Stellungnahmen sprechen sich dagegen aus oder bringen Änderungsvorschläge an und zwar die SVP, NE und ZG.
14 Befürworter erklären sich mit der vorgeschlagenen Änderung ohne Angabe einer Begründung einverstanden. 1 Vernehmlasser stimmt dem Vorschlag zu, weist aber gleichzeitig auf die Koordination mit der MWST-Reform hin.
Je eine ablehnende Stellungnahme kritisiert die Widersprüchlichkeit der Politik des Bundesrates betreffend MWST bzw. verlangt zwecks Vereinfachung die Streichung von "für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung". Ein Kanton macht geltend, dass die öffentliche Arbeitsvermittlung z. T. von einem mit einer Leistungsvereinbarung beauftragten, privatrechtlichen Verein wahrgenommen werde und deshalb auch solche Leistungsbeauftragte von der MWST-Pflicht zu befreien seien.
Art. 100 Abs. 2 Grundsätze
Die Kantone können in Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.
Die drei Vernehmlasser SVP, BS und der SBV stimmen dem Vorschlag ausdrücklich zu.
Teilrevision des AVIG / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 24/29