Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 29 Seiten

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Bei den ablehnenden Stellungnahmen wird als Ablehnungsgrund eine massive Eingriffsmöglichkeit des Bundes in die kantonale Vollzugspraxis angeführt. Zudem dürfe nicht sein, dass Teilnehmende an einem aus staatlicher Quelle finanzierten Motivationssemester mehr Geld im Sack haben als Jugendliche, die eine fortführende Schule besuchen. Diese Idee verkenne jegliche Realitäten und stehe in krassem Widerspruch zur bekundeten Absicht, in der vorliegenden Revision negative Anreize für arbeitsmarktliches Fehlverhalten abzuschaffen. 1 Vernehmlasser fordert eine Übernahme von mindestens 50 Prozent der Massnahmekosten durch die Kantone, ansonsten die Gefahr gross sei, dass "unendlich viele Motivationssemester angeboten" würden, welche nichts bringen.

Art. 66 Abs. 2, 2bis und 3 Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse

Anspruch auf 12 Monate Einarbeitungszuschüsse in Ausnahmefällen und für Versicherte über 50 Jahre.

5 Vernehmlasser befürworten den Vorschlag.

Kantone BS

Spitzenverbände und KV Schweiz, SBV

Sozialpartner

Organisationen procap, SAEB

7 Stellungnahmen sprechen sich gegen den Vorschlag aus.

Kantone BL, SO, VS, SZ, SG, AR, OW

Sämtliche befürwortenden Vernehmlasser stimmen dem Vorschlag vorbehaltlos zu. Einhellig wird der generelle Anspruch von älteren Versicherten auf 12 Monate Einarbeitungszuschüsse (EAZ) begrüsst. Mit der verlängerten Leistungsdauer würde dem erschwerten Wiedereinstieg ins Berufsleben von älteren und anderweitig leistungseingeschränkten Versicherten gebührend Rechnung getragen.

Ein Grossteil der ablehnenden Vernehmlasser bemerkt, dass schon bisher, je nach vorliegenden arbeitsmarktlichen Nachteilen, 12 Monate EAZ individuell hätten gewährt werden können. Die bisherige Regelung habe sich zudem bewährt. Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sei man gegen einen generellen Anspruch auf 12 Monate EAZ. Es sei auch nicht zutreffend, dass alle über 50jährigen Personen erschwert vermittelbar sind. Es wird auch als Widerspruch erachtet, dass einerseits bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen mittels Herabsetzung des Plafond Einsparungen von Fr. 60 Mio. erfolgen sollen, andererseits der Anspruch auf EAZ für eine bestimmte Altersgruppe ausgedehnt werden solle. Ferner wird argumentiert, dass eine Abstufung der EAZ-Beiträge nach Alterskategorie den Vollzug verkomplizieren und die Massnahme zu Mehrkosten führen würde.

Art. 66c Abs. 1 und 3 Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse

Der Vorschlag bezweckt eine Ausdehnung der direkten Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf die Ausbildungszuschüsse und entsprechende Anpassungen in Bezug auf die Abrechnung mit den Sozialversicherungen.

2 Vernehmlasser befürworten den Vorschlag. Sie stammen von BS und dem SBV.

Kein Vernehmlasser spricht sich gegen die vorgeschlagenen Änderungen aus.

Die befürwortenden Vernehmlasser stimmen dem Vorschlag vorbehaltlos und ohne Angabe von Gründen zu.

Teilrevision des AVIG / Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 18/29