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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten
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Anhang 2.10/Entwurf vom 6. Oktober 2008 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Audio- und Videogeräten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene Audio
und Videogeräte.
1.2 Ausgenommen sind Geräte:
a. für den professionellen Einsatz mit einem Absatz unter 100 Stück pro Jahr; und
b. zum Beschreiben und Abspielen von DVD mit „Over-the-air“- Empfängern (OTA-Empfänger).
2. Anforderungen für das Inverkehrbringen
Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Standby-Modus höchstens 1 Watt elektrische Leistung aufnehmen.
Standby ist ein Modus, bei welchem das Gerät am Elektrizitätsnetz angeschlossen ist, keine Daten empfängt oder weitergibt, aber mittels Fernbedienung oder internem Signal in einen anderen Modus umgeschaltet werden kann.
3. Energietechnisches Prüfverfahren
Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 62087 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.
4. Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Gerätes;
c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.