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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten
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d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Motors erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Baugrösse, Nennleistung, Polzahl, Schutzgrad, Betriebsart, Besonderheiten usw.;
c. die Betriebsanleitung;
d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;
e. alle Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
7 Angaben und Kennzeichnung
Die Angaben des Wirkungsgrades und der Energieeffizienzklasse erfolgen gemäss der Norm IEC 60034-30 der internationalen elektrotechnischen Kommission und müssen auf dem Typenschild vermerkt werden.
8 Übergangsregelung
Normmotoren, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2009 vom Markt zu nehmen.