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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten

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Anhang 2.4/ Entwurf vom 6. Oktober 2008 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschi-

nen.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können;

b. Geräte ohne Schleudervorrichtung;

c. Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z. B. Doppelbehältermaschinen).

2 Anforderungen für das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse A nach der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 60456 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes;

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.