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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten

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5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Trocknungsprinzip und Besonderheiten;

c. die Gebrauchsanleitung;

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 50229 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 199613;

e. alle Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;

c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

7 Angaben und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kenn-

zeichnung erfolgen gemäss:

a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199214 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und

13 ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1

14 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16