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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten
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Anhang 2.11/ Entwurf vom 6. Oktober 2008 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Computer
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässige hergestellte, netzbetriebene Computer.
Er gilt für folgende Geräte:
a. Desktop-Computer;
b. Spielkonsolen;
c. Integrierte Computer-Systeme (Rechnereinheit und Bildschirm, welche über ein gemeinsames Netzgerät mit Strom versorgt werden);
d. Notebook-Computer und Tablet-PC; und
e. Desktop-Server.
1.2 Ausgenommen sind:
a. Workstation;
b. Server mit mittleren und hohen Leistungen gemäss europäischer Norm EN 55022;
c. Thin Clients;
d. Blade-PC; und
e. Handheld und Personal Digital Assistant (PDA).
2 Anforderungen für das Inverkehrbringen
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindes-
tens folgende Anforderungen erfüllen:
Gerät Maximale Leistungsaufnahme
Desktop-Computer, Spielkonsolen, Aus-Modus: ≤ 2 W
Integrierte Computer-Systeme und Schlaf-Modus: ≤ 4 W
Desktop-Server
Notebook-Computer und Tablet-PC Aus-Modus: ≤ 1 W
Schlaf-Modus: ≤ 2 W
Zuschlag für Wake On LAN Aus-Modus: ≤ 1 W
Schlaf-Modus: ≤ 1 W
2.2 Der Aus-Modus ist ein Modus eines Gerätes, welches am Elektrizitätsnetz
angeschlossen ist und automatisch (z.B. über eine Schaltuhr) oder manuell ausgeschaltet wurde. Dieser Modus wird verlassen, wenn das Gerät automatisch oder manuell eingeschaltet wird.