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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten
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Anhang 2.14/ Entwurf vom 6. Oktober 2008 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, elektrischen Normmotoren
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte 3-Phasen-Normmotoren mit
einer Drehzahl (z.B. als elektrische Antriebe für Pumpen, Ventilatoren, Kompressoren und Förderanlagen), einem Käfiganker-Induktionsmotor (Asynchronmotor), einer Nennspannung bis 1000 V, einer Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW und mit 2, 4, oder 6 Polen.
1.2 Ausgenommen sind:
a. Motoren für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen;
b. Spezialmotoren für Frequenzumrichterbetrieb nach der Norm IEC 60034-25 der internationalen elektrotechnischen Kommission; und
c. Motoren, welche komplett in Maschinen integriert sind (Pumpen, Lüfter, Kompressoren).
2 Anforderungen für das Inverkehrbringen
Normmotoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse IE1 nach der Norm IEC 60034-30 der internationalen elektrotechnischen Kommission erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Wirkungsgrad und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Normmotoren werden nach der Norm IEC 60034-30 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Motors;
c. eine Erklärung, dass der betreffende Motor die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;