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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten

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Anhang 2.14/ Entwurf vom 6. Oktober 2008 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, elektrischen Normmotoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte 3-Phasen-Normmotoren mit

einer Drehzahl (z.B. als elektrische Antriebe für Pumpen, Ventilatoren, Kompressoren und Förderanlagen), einem Käfiganker-Induktionsmotor (Asynchronmotor), einer Nennspannung bis 1000 V, einer Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW und mit 2, 4, oder 6 Polen.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Motoren für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen;

b. Spezialmotoren für Frequenzumrichterbetrieb nach der Norm IEC 60034-25 der internationalen elektrotechnischen Kommission; und

c. Motoren, welche komplett in Maschinen integriert sind (Pumpen, Lüfter, Kompressoren).

2 Anforderungen für das Inverkehrbringen

Normmotoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse IE1 nach der Norm IEC 60034-30 der internationalen elektrotechnischen Kommission erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Wirkungsgrad und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Normmotoren werden nach der Norm IEC 60034-30 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Motors;

c. eine Erklärung, dass der betreffende Motor die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;