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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten

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Basisfunktionen sind Funktionen, welche im Schlaf-Modus aktiv sein müssen. Zusatzfunktionen sind Funktionen, welche im Schlaf-Modus nicht aktiv sind.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der in "ENERGY STAR Program Requirements for Imaging Equipment (Version 1.0)" 22 beschriebenen Methoden gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes;

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Kopier- bzw. Druckgeschwindigkeit (Schwarz/Weiss und Farbe), Auflösung, Anschlüsse, Funktionen und Besonderheiten;

c. die Gebrauchsanleitung;

d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;

e. alle Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

22 http://www.energystar.gov/ia/partners/product_specs/program_reqs/Prog_Req.pdf.