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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten

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Anhang 2.2/ Entwurf vom 6. Oktober 2008 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1)

Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tiefkühl-

und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen.

1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind

vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2 Anforderungen für das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen an die Energieeffizienzklasse A+ nach der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 19942, geändert durch die Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 153 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes;

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

2 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7 Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt durch Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747), Ziff. II 1 der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4709) sowie Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).