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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten

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5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e) und Besonderheiten;

c. die Gebrauchsanleitung;

d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 60456 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 19955;

e. alle Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c),wenn diese:

a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;

c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

7 Angaben und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs, der Wasch- und Schleuderwirkung

sowie die Kennzeichnung erfolgen gemäss:

a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19926 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und

b. der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 19957 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen, geändert

5 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16

6 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16

7 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S.1