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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten
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5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Merkmale des/der Kompressor(en) und Besonderheiten;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 153 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994, geändert durch die Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003;
e. alle Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen ge-
mäss:
a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19923 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und
b. der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 19944 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die E-
3 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16
4 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1, geändert durch die Richtlinie 2003/66/EG (ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10)