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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten

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Anhang 2.9/ Entwurf vom 6. Oktober 2008 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Geräte für den Empfang, die Decodierung und Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Er gilt für folgende Geräte:

a. Set-Top-Boxen;

b. Digitale Fernsehgeräte mit integriertem Decoder;

c. Geräte für den Fernsehempfang über Internet; und

d. Digital-Analog-Konverter für den Empfang von digitalen Signalen mit analogen Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten.

2 Anforderungen für das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgen-

de Anforderungen erfüllen:

Maximale Leistungsaufnahme

Modus Signalübertragung perSignalübertragung Signalübertragung Signalübertragung Kabel Terrestrisch per Satellit per Digital Subscriber Line (DSL)

Standby 3.0 W 3.0 W 3.0 W 3.0 W (-passiv)

Standby 7.0 W 6.0 W 8.0 W 6.0 W (-aktiv)

2.2 Für Zusatzfunktionen können für den Modus Standby(-aktiv) zu den Werten

nach Ziffer 2.1 die Werte gemäss nachstehender Tabelle addiert werden (Zuschlag),, wobei in jedem Fall die maximale Leistungsaufnahme im Modus Standby(-aktiv) die folgenden Werte nicht überschreiten darf:

a. Für freistehende Set-Top-Boxen mit Ausnahme für „High Definition“ mit MPEG2 und MPEG4 und analoge PVRs: 15 W;

b. Für Fernsehgeräte mit integrierten digitalen Empfänger und Decoder 16 W.