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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten
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Anhang 2.9/ Entwurf vom 6. Oktober 2008 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Geräte für den Empfang, die Decodierung und Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Er gilt für folgende Geräte:
a. Set-Top-Boxen;
b. Digitale Fernsehgeräte mit integriertem Decoder;
c. Geräte für den Fernsehempfang über Internet; und
d. Digital-Analog-Konverter für den Empfang von digitalen Signalen mit analogen Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten.
2 Anforderungen für das Inverkehrbringen
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgen-
de Anforderungen erfüllen:
Maximale Leistungsaufnahme
Modus Signalübertragung perSignalübertragung Signalübertragung Signalübertragung Kabel Terrestrisch per Satellit per Digital Subscriber Line (DSL)
Standby 3.0 W 3.0 W 3.0 W 3.0 W (-passiv)
Standby 7.0 W 6.0 W 8.0 W 6.0 W (-aktiv)
2.2 Für Zusatzfunktionen können für den Modus Standby(-aktiv) zu den Werten
nach Ziffer 2.1 die Werte gemäss nachstehender Tabelle addiert werden (Zuschlag),, wobei in jedem Fall die maximale Leistungsaufnahme im Modus Standby(-aktiv) die folgenden Werte nicht überschreiten darf:
a. Für freistehende Set-Top-Boxen mit Ausnahme für „High Definition“ mit MPEG2 und MPEG4 und analoge PVRs: 15 W;
b. Für Fernsehgeräte mit integrierten digitalen Empfänger und Decoder 16 W.