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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten
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arithmetischer Mittelwert der Wirkungsgrade bei 25%, 50%, 75% und 100% der angebenden Nennleistung Pn.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 62301 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Gerätes;
c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Ausgangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3;
e. alle Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;