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Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 39 Seiten
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Anhang 2.8/ Entwurf vom 6. Oktober 2008 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1, 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Televisionsgeräten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene Televisi-
onsgeräte (TV) und TV-Kombinationsgeräte (TV mit integrierten Geräten wie Harddisk Laufwerken oder Geräten zum Beschreiben und Abspielen von Digital Versatile Disc (DVD) und Videokassetten).
1.2 Ausgenommen sind:
a. Computerbildschirme, auch mit einem Empfänger für Fernsehsignale, sofern sie als Computerbildschirme angeboten werden und
b. digitale TV mit integriertem Dekodierer.
2 Anforderungen für das Inverkehrbringen
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie im
Modus Standby(-passiv) höchstens 1 Watt Leistung aufnehmen. TV-Kombinationsgeräte, die sich im Modus Standby(-passiv) befinden und für zeitverschobene Aufnahme programmiert sind, dürfen in diesem Zustand höchstens 2 Watt Leistung aufnehmen.
2.2. Standby(-passiv) ist ein Modus, bei welchem das Gerät am elektrischen Netz
angeschlossen ist, weder Bild noch Ton produziert, keine Daten empfängt oder weitergibt, aber mittels Fernbedienung oder internem Signal in einen anderen Modus umgeschaltet werden kann.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Ziffer 5 der Norm IEC 62087 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Gerätes;