Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Sicherheitskontrollgesetz
2. Kapitel: Verfahren zur Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit
1. Abschnitt: Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung
Art. 9 Anlagen
1 Wer um eine Plangenehmigung für eine Anlage ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungsbehörde eine Sicherheitserklärung einreichen.
2 Wer eine Anlage in Betrieb nehmen will oder um eine Betriebsbewilligung ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde vorgängig eine Sicherheitserklärung einreichen.
3 Wer eine Anlage betreibt, muss dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde periodisch eine Sicherheitserklärung einreichen.
Art. 10 Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten
1 Wer um eine Typengenehmigung für ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungsbehörde eine Sicherheitserklärung einreichen.
2 Wer ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente in Verkehr bringt, muss zuhanden des Sicherheitsorgans und der Aufsichtsbehörde bereithalten:
a. eine Erklärung, dass das Fahrzeug, das Gerät, das Sicherheitssystem oder die Komponente mit der Typengenehmigung übereinstimmt; oder
b. wenn keine Typengenehmigung erteilt worden ist: eine Sicherheitserklärung.
Art. 11 Genehmigung oder Bewilligung und Kontrolle
1 Ist eine Sicherheitserklärung bereitzuhalten oder einzureichen, so erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung oder die Bewilligung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, ohne jegliche Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über die technische Sicherheit allein gestützt auf die Sicherheitserklärung.
2 Das Sicherheitsorgan kontrolliert stichprobenweise, ob:
a. die Vorschriften über die technische Sicherheit erfüllt sind, wenn eine Sicherheitserklärung bereitzuhalten oder einzureichen ist;
b. die Übereinstimmung mit der Typengenehmigung besteht, wenn eine entsprechende Erklärung bereitzuhalten oder einzureichen ist.