Vorlage 1 (SKG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten

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Sicherheitskontrollgesetz

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung fest, kann Ausnahmen vorsehen und regelt das Verfahren.

Art. 23

Gegen die Verfügungen der Genehmigungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sowie des Sicherheitsorgans kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 24, 25 und 26

Aufgehoben

Art. 55

1 Sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a. eine elektrische Anlage, die der Plangenehmigungspflicht untersteht, zu erstellen oder zu ändern beginnt, bevor die Genehmigung erteilt und rechtsgültig geworden ist;

b. eine elektrische Anlage, die von den zuständigen Stellen wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, in Betrieb setzt oder setzen lässt.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen, welche bestimmte Tätigkeiten für bewilligungspflichtig erklären, mit den gleichen Strafen bedrohen.

Art. 56 Abs. 1

1 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 57 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 63 Abs. 1

1 Gesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Die Sicherheitserklärungen und -bescheinigungen sind nötigenfalls nachträglich einzuholen.