Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
Art. 48 Abs. 2 und 2bis (neu)
2 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend die Beförderungspflicht bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 1).
2bis Es entscheidet nach Anhörung der Beteiligten sowie des Sicherheitsorgans über die Anordnung ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 3).
5. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199021 über die Anschlussgleise
Art. 17 Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit
1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr. Der Bundesrat kann die Aufsicht Dritten übertragen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Dienstvorschriften gändert oder angepasst werden.
3 Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit der Anschlussgleise richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom …22 (SKG).
4 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes für Verkehr.
5 Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Anschlussgleisen vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG geprüft und kontrolliert wird.
Art. 19 Abs. 2
2 Das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195723 bleibt vorbehalten.
21 SR 742.141.5
22SR …; AS … (BBl 2006 6001)