Vorlage 1 (SKG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten

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Sicherheitskontrollgesetz

geln Kenntnis erhält oder es die Massnahmen oder Untersuchungen aufgrund besonderer Ereignisse, Befunde oder Hinweise für nötig erachtet.

2 Es verfügt die Massnahmen oder zusätzlichen Untersuchungen selbst, wenn:

a. die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder ihm die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung oder Bewilligung übertragen hat;

b. diese den Inhalt der Plangenehmigung oder der Betriebsbewilligung nicht berühren; oder

c. keine Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung vorgesehen ist.

3 Geht von einer Anlage, einem Fahrzeug, einem Gerät oder einem Sicherheitssystem eine unmittelbare Gefahr für Mensch oder Umwelt aus oder wird eine Anlage, ein Fahrzeug oder ein Gerät durch Bauten, Tätigkeiten oder andere Vorhaben Dritter gefährdet, so kann das Sicherheitsorgan jederzeit die zur Gewährleistung der technischen Sicherheit erforderlichen vorsorglichen Massnahmen anordnen.

4 Ist das Sicherheitsorgan organisatorisch Teil einer Behörde, so erlässt es die Verfügung im Namen dieser Behörde.

4. Kapitel: Finanzierung

Art. 25

1 Das Sicherheitsorgan erhebt für seine Tätigkeiten, namentlich für Kontrollen, Begutachtungen, Bewilligungen und Beratungen, Gebühren.

2 Ist das Sicherheitsorgan organisatorisch Teil einer Behörde, so erhebt diese Behörde die Gebühren.

5. Kapitel: Strafbestimmungen; Datenbearbeitung

Art. 26 Fälschungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:

a. Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsberichte fälscht oder verfälscht oder die Unterschrift oder das Zeichen der unabhängigen Stelle zur Herstellung unechter Urkunden benutzt;

b. den Befund oder das Gutachten einer Person oder Stelle fälscht oder verfälscht, die Tatsachen abzuklären hat, welche als Voraussetzungen für das Anbieten, Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen oder Komponenten wesentlich sind;

c. die Unterschrift oder das Zeichen einer solchen Person oder Stelle zur Herstellung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens gebraucht.