Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
Art. 27 Falschbeurkundungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:
a. als Organ einer unabhängigen Stelle unrichtige Berichte oder Bescheinigungen zum Nachweis der Konformität oder der Sicherheit ausstellt;
b. als beauftragte Person Tatsachen abklärt, die als Voraussetzungen einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Beurteilung der technischen Sicherheit erheblich sind, und dabei einen unrichtigen Befund abgibt;
c. Sicherheitserklärungen ausstellt, ohne dass die Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme oder Komponenten den Vorschriften über die technische Sicherheit entsprechen.
Art. 28 Erschleichen falscher Beurkundungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass:
a. das Organ einer unabhängigen Stelle unrichtige Berichte oder Bescheinigungen zum Nachweis der Sicherheit ausstellt;
b. eine Person oder Stelle, die mit der Abklärung von Tatsachen beauftragt ist, die als Voraussetzungen einer solchen Bescheinigung wesentlich sind, einen unrichtigen Befund oder ein unrichtiges Gutachten abgibt.
Art. 29 Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen;
Vortäuschen von Bescheinigungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr:
a. von einem Dritten hergestellte unechte oder unwahre Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsberichte gebraucht oder gebrauchen lässt;
b. auf andere Weise als nach Buchstabe a und den Artikeln 26–28 das Vorhandensein einer Sicherheitsbescheinigung oder eines Sicherheitsberichtes vorgibt.
Art. 30 Ausländische Urkunden
Die Artikel 26–30 gelten auch für ausländische Urkunden.
Art. 31 Inverkehrbringen und Betrieb ohne Sicherheitserklärung
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die dafür nötige Sicherheitserklärung Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme oder Komponenten in Verkehr bringt oder Anlagen betreibt.