Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
3 Wird in einem Erlass der Nachweis der Konformität nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG) vorgeschrieben, so gilt die Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung im Sinne des THG zugleich als Sicherheitserklärung beziehungsweise Sicherheitsbescheinigung nach diesem Gesetz.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Sicherheitssystem: Einrichtung, deren Bestandteile auf verschiedene Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte verteilt sind und in ihrem Zusammenwirken der Gewährleistung der Sicherheit dienen;
b. Komponente: speziell für eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät oder ein Sicherheitssystem hergestellter Bestandteil, der selbständig in Verkehr gebracht wird;
c. Sicherheitserklärung: Dokument, mit dem die für die Konformität verantwortliche Person erklärt, dass eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente die Vorschriften über die technische Sicherheit erfüllt;
d. Sicherheitsbescheinigung: Dokument, mit dem eine unabhängige Stelle (Art. 15) bescheinigt, dass eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente die Vorschriften über die technische Sicherheit erfüllt;
e. Sicherheitsbericht: Bericht, mit dem alle sicherheitsrelevanten Aspekte einer Anlage und der jeweiligen Umgebung dargestellt werden und mit dem nachgewiesen wird, dass und wie allen relevanten Risiken für Mensch und Umwelt, die während des Baus, des Betriebs, der Ausserbetriebsetzung oder des Rückbaus auftreten können, begegnet wird;
f. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Fahrzeuges, eines Gerätes, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente.
Art. 4 Verantwortlichkeit
Wer eine Anlage, ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente erstellt oder herstellt, in Verkehr bringt oder betreibt, ist ungeachtet der Sicherheitsaufsicht dafür verantwortlich, dass die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.
Art. 5 Beurteilung der Sicherheit
1 Die technische Sicherheit einer Anlage, eines Fahrzeuges, eines Gerätes, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente wird insbesondere auf Grund der Wahr-