Vorlage 1 (SKG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten

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Sicherheitskontrollgesetz

3 Sicherheitsorgan ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat). Für die elektrischen Anlagen von Eisenbahnen inklusiv Bahnkreuzungen durch elektrische Starkstromleitungen und Längsführung solcher neben Eisenbahnen sowie Kreuzung elektrischer Bahnen durch Schwachstromleitungen, von Trolleybussen und von Seilbahnen ist die in der jeweiligen Gesetzgebung bestimmte Stelle Sicherheitsorgan.

4 Der Bundesrat kann anstelle der verschiedenen Sicherheitsorgane nur ein einziges Sicherheitsorgan für elektrische Anlagen einsetzen.

Art. 13 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 16 Abs. 2

2 Genehmigungs- oder Bewilligungsbehörde ist:

a. das Bundesamt für Energie;

b. das Inspektorat, wenn das Gesuch, das genehmigt oder bewilligt werden muss, rein technische Aspekte umfasst und keine Abwägung mit anderen Interessen erforderlich ist;

c. für elektrische Anlagen von Eisenbahnen und Trolleybussen sowie von Seilbahnen: die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde.

Art. 16a Abs. 2 (neu)

2 Die technische Sicherheit elektrischer Anlagen, die der Plangenehmigung unterliegen, wird vor dem Bau und vor der Inbetriebnahme im Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG10 geprüft und kontrolliert.

Art. 16c Abs. 2

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist, der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

Art. 16h Abs. 2

Aufgehoben

Art. 16i Abs. 3 (neu)

3 Die Genehmigungsbehörde kann Dritte beauftragen, die Einhaltung der Auflagen der Plangenehmigung zu kontrollieren.

10 SR …; AS … (BBl 2006 6001)