Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
Art. 21 Abweichende Vorschriften
1 Der Bundesrat kann abweichend von den Artikeln 18–20 vorschreiben, dass einzelne Aspekte der technischen Sicherheit im Rahmen von Planung, Bau und Betrieb nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung oder anhand einer Sicherheitserklärung kontrolliert werden, sofern dadurch das Verfahren vereinfacht werden kann und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
2 Werden dem Sicherheitsorgan in der Spezialgesetzgebung weiter reichende Rechte und Pflichten eingeräumt, so gehen diese den Bestimmungen der Artikel 18–20 vor.
3. Kapitel: Durchführung der Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit
Art. 22 Mitwirkungspflicht
Dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde sind, soweit es für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlich ist:
a. sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie sämtliche Dokumente und Unterlagen herauszugeben;
b. das nötige Personal und Material kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c. jederzeit freier Zutritt zu gewähren.
Art. 23 Meldepflicht
1 Folgende Personen sind verpflichtet, der Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde besondere sicherheitsrelevante Ereignisse umgehend zu melden:
a. Personen, die die Verantwortung tragen für Bau oder Betrieb einer Anlage, wofür das Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung oder das Verfahren der Prüfung der Sicherheit durch amtliche Kontrolle vorgesehen ist.
b. Personen, die eine Typengenehmigung für ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente erhalten haben, wofür das Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung vorgeschrieben ist.
2 Stellt die unabhängige Stelle Mängel fest, welche die technische Sicherheit einer Anlage, eines Fahrzeuges, eines Gerätes, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente gefährden, so meldet sie dies der zuständigen Behörde umgehend.
Art. 24 Massnahmen
1 Das Sicherheitsorgan beantragt der zuständigen Behörde Massnahmen oder zusätzliche Untersuchungen, wenn es an einer Anlage, einem Fahrzeug, einem Gerät, einem Sicherheitssystem oder einer Komponente Mängel feststellt oder von Män-