Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
2 Ist eine Sicherheitsbescheinigung einzureichen oder bereitzuhalten, so erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder die Bewilligung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, ohne jegliche Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über die technische Sicherheit allein gestützt auf die Sicherheitsbescheinigung.
3 Das Sicherheitsorgan kontrolliert stichprobenweise:
a. die inhaltliche Richtigkeit:
1. von Sicherheitsbescheinigungen,
2. der Beurteilung von Sicherheitsberichten;
b. die Einhaltung der Vorschriften über die technische Sicherheit.
Art. 15 Unabhängige Stellen
1 Ist eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Beurteilung des Sicherheitsberichtes durch eine unabhängige Stelle vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hiefür die Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise die Beurteilung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich:
a. in der Schweiz akkreditiert ist;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder
c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
2 Sicherheitsbescheinigungen und Beurteilungen von Sicherheitsberichten durch eine ausländische unabhängige Stelle, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, gelten als erbracht, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
a. die angewandten Verfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
b. die ausländische unabhängige Stelle über eine Qualifikation verfügt, welche der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist.
3 Werden geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen oder Beurteilungen von Sicherheitsberichten in einem Staat nicht anerkannt, so kann das Staatssekretariat für Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem in der Sache zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Sicherheitsbescheinigungen oder Beurteilungen von Sicherheitsberichten von Stellen in diesem Staat nicht als erbracht gelten. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen.
Art. 16 Kontrolle der Tätigkeit der unabhängigen Stellen
Die Akkreditierungsstelle kontrolliert die Tätigkeit der unabhängigen Stellen im Einvernehmen mit den Sicherheitsorganen hinsichtlich Organisation, Personal und Arbeitsmethodik.