Vorlage 1 (SKG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten

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Sicherheitskontrollgesetz

Art. 32 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 33 Datenbearbeitung und Amtshilfe

1 Die Kontrollorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz zu bearbeiten.

2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

3 Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 THG5.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann den Erlass von Vorschriften unter Berücksichtigung ihrer Tragweite an das UVEK oder nachgeordnete Stellen übertragen.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 235.1

5 SR 946.51