Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
6. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200624
Art. 3 Abs. 1bis (neu)
1bis Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom …25 (SKG).
Art. 6 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte
Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen von Seilbahnen vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG26 geprüft und kontrolliert wird.
Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. a
2Aufgehoben
3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
a. die gemäss SKG27 erforderlichen Sicherheitserklärungen und Sicherheitsbescheinigungen vorliegen;
Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 2 (neu)
Aufsichtsbehörde und Sicherheitsorgan
2 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des BAV.
Art. 26 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des BAV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Planung, Bau und Betrieb von Seilbahnen.
Art. 29
Aufgehoben
24 SR …; AS … (BBl 2006 5869)
25 SR …; AS … (BBl 2006 6001)
26 SR …; AS … (BBl 2006 6001)
27 SR …; AS … (BBl 2006 6001)