Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
Art. 17 Entgelt für die unabhängigen Stellen
Der Bundesrat kann den Mindest- und den Höchstbetrag festlegen, den die unabhängigen Stellen als Entgelt für die Kosten ihrer Tätigkeit beanspruchen dürfen.
3. Abschnitt: Prüfung der Sicherheit von Anlagen durch amtliche Kontrolle
Art. 18 Plangenehmigung
1 Wer um eine Plangenehmigung für eine Anlage ersucht, muss der Genehmigungsbehörde einen Sicherheitsbericht einreichen.
2 Das Sicherheitsorgan beurteilt den Sicherheitsbericht und kontrolliert, ob die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.
3 Es verfasst, gestützt auf seine Prüfung, zuhanden der Genehmigungsbehörde einen Bericht und einen Antrag. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, beantragt es Auflagen für den Bau.
4 Es kontrolliert während der Bauausführung, ob die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.
Art. 19 Inbetriebnahme
1 Wer eine Anlage in Betrieb nehmen will, muss der Genehmigungsbehörde vorgängig einen Sicherheitsbericht einreichen.
2 Das Sicherheitsorgan beurteilt den Sicherheitsbericht und kontrolliert, ob die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.
3 Es verfasst, gestützt auf seine Prüfung, zuhanden der Genehmigungsbehörde einen Bericht und einen Antrag. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, beantragt es Auflagen für die Inbetriebnahme und den Betrieb.
Art. 20 Betrieb
1 Wer eine Anlage betreibt, muss der Genehmigungsbehörde periodisch einen Sicherheitsbericht einreichen.
2 Das Sicherheitsorgan beurteilt den Sicherheitsbericht und kontrolliert, ob die Vorschriften über die technische Sicherheit eingehalten sind.
3 Es führt bei der Anlage periodisch Kontrollen durch.
4 Es beantragt der Genehmigungsbehörde Auflagen für den Weiterbetrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.