Vorlage 1 (SKG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten

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Sicherheitskontrollgesetz

Art. 11a (neu) Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit

Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Schiffen der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen sowie von deren Sicherheitssystemen und Komponenten vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG33 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 12 Typengenehmigung

Für serienmässig hergestellte Schiffe, ihre Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände wird auf Gesuch eine Typengenehmigung erteilt.

Art. 14 Schiffskontrolle

Der Bundesrat legt fest, in welchen Abständen für die in Verkehr stehenden Schiffe die nach SKG34 erforderlichen Unterlagen einzureichen sind.

9. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194835

Art. 3 Abs. 2, 2bis (neu) und 2ter (neu)

2 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.

2bis Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom …36 (SKG).

2ter Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes.

Art. 37a Abs. 2 (neu)

2 Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Flugplatzanlagen im Rahmen von Planung und Bau nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG37 geprüft und kontrolliert wird.

33 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

34 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

35 SR 748.0

36 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

37 SR …; AS … (BBl 2006 6001)