Vorlage 1 (SKG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten

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Sicherheitskontrollgesetz

Art. 17 Abs. 2bis (neu) und 5 (neu)

2bis Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen, Sicherheitssystemen und Komponenten vor dem Bau oder der Herstellung, vor der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG20 geprüft und kontrolliert wird.

5 Soweit sich Fragen der technischen Sicherheit stellen, ist das Sicherheitsorgan anzuhören.

Art. 18m Abs. 2bis (neu)

2bis Das Bundesamt zieht in Fragen der technischen Sicherheit das Sicherheitsorgan bei.

Art. 18w Abs. 2

2 Es erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.

Art. 18x (neu)

VIa. Typen- Das Bundesamt erteilt eine Typengenehmigung für Fahrzeuge, Komgenehmigung

ponenten von Fahrzeugen sowie für Komponenten von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion mehrfach verwendet werden sollen, wenn diese den massgebenden Vorschriften entsprechen.

Art. 21 Abs. 1

1 Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist die Bahnunternehmung verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag der Bahnunternehmung das Bundesamt die zu treffenden Massnahmen; es hört die Beteiligten und das Sicherheitsorgan vorher an. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann die Bahnunternehmung die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.

20 SR …; AS … (BBl 2006 6001)