Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
Art. 18 (neu)
1 Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit vor dem Bau von Niederspannungsinstallationen nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG11 geprüft und kontrolliert wird.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Sicherheitserklärungen und -bescheinigungen anstatt beim Sicherheitsorgan oder der Aufsichtsbehörde bei einer anderen Stelle einzureichen sind und diese Stelle die Kontrolle nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 14 Absatz 3 SKG durchführt.
Art. 21
1 Die Prüfung und Kontrolle der in Betrieb stehenden elektrischen Anlagen richtet sich nach folgenden Verfahren gemäss SKG12:
a. Niederspannungsinstallationen: Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung;
b. übrige Anlagen: Verfahren der Prüfung und Kontrolle anhand einer Sicherheitserklärung.
2 Der Bundesrat legt fest, in welchen Abständen dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde eine Sicherheitserklärung oder -bescheinigung für in Betrieb stehende Anlagen einzureichen ist. Er kann vorsehen, dass die Sicherheitserklärung oder -bescheinigung nur auf Verlangen einzureichen ist.
3 Er kann vorsehen, dass Sicherheitsbescheinigungen für Niederspannungsinstallationen anstatt beim Sicherheitsorgan und bei der Aufsichtsbehörde bei einer anderen Stelle einzureichen sind und dass diese Stelle die Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3 SKG durchführt. Er kann diese Stelle auch als Meldestelle im Sinne von Artikel 23 SKG bezeichnen.
Art. 21a (neu)
Die technische Sicherheit von elektrischen Erzeugnissen zur Verwendung mit einer Nennspannung bis 1000 V Wechselspannung oder bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse) wird nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG13 geprüft und kontrolliert.
Art. 22
1 Wer Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen ausführt, braucht eine Bewilligung des Inspektorats.
11 SR …; AS … (BBl 2006 6001)
12 SR …; AS … (BBl 2006 6001)
13 SR …; AS … (BBl 2006 6001)