Vorlage 1 (SKG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten

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Sicherheitskontrollgesetz

7. Transportgesetz vom 4. Oktober 198528

Art. 4 (neu) Transport gefährlicher Güter

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter.

2 Er bestimmt, ob die technische Sicherheit nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss dem Sicherheitskontrollgesetz vom …29 (SKG) geprüft und kontrolliert wird.

3 Das Departement kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen.

4 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes.

8. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197530 über die Binnenschifffahrt

Art. 7a (neu) Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr, soweit der Vollzug nicht den Kantonen übertragen ist.

2 Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom …31 (SKG).

3 Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes für Verkehr.

Art. 8 Abs. 3

3 Die technische Sicherheit von Hafenanlagen nach Absatz 1 wird vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG32 geprüft und kontrolliert.

28SR 742.40

29SR …; AS … (BBl 2006 6001)

30 SR 747.201

31 SR …; AS … (BBl 2006 6001)

32 SR …; AS … (BBl 2006 6001)