Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
2. Abschnitt: Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung
Art. 12 Anlagen
1 Wer um eine Plangenehmigung für eine Anlage ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungsbehörde einen von einer unabhängigen Stelle beurteilten Sicherheitsbericht und eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.
2 Wer eine Anlage in Betrieb nehmen will oder um eine Betriebsbewilligung ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde vorgängig einen von einer unabhängigen Stelle beurteilten Sicherheitsbericht und eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.
3 Wer eine Anlage betreibt, muss dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde periodisch einen von einer unabhängigen Stelle beurteilten Sicherheitsbericht und eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.
Art. 13 Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten
1 Wer um eine Typengenehmigung für ein Fahrzeug, ein Gerät, ein Sicherheitssystem oder eine Komponente ersucht, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungsbehörde eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.
2 Wer ein Fahrzeug, ein Gerät oder ein Sicherheitssystem in Verkehr bringt, muss dem Sicherheitsorgan und der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorgängig einreichen beziehungsweise bereithalten:
a. eine Erklärung, dass das Fahrzeug, Gerät oder Sicherheitssystem mit der Typengenehmigung übereinstimmt; oder
b. wenn keine Typengenehmigung erteilt worden ist: eine Sicherheitsbescheinigung.
3 Wer eine Komponente in Verkehr bringt, muss zuhanden des Sicherheitsorgans und der Aufsichtsbehörde bereithalten:
a. eine Erklärung, dass die Komponente mit der Typengenehmigung übereinstimmt; oder
b. wenn keine Typengenehmigung erteilt worden ist: eine Sicherheitsbescheinigung.
4 Wer ein Fahrzeug, ein Gerät oder ein Sicherheitssystem betreibt, muss dem Sicherheitsorgan und der Aufsichtsbehörde periodisch eine Sicherheitsbescheinigung einreichen.
Art. 14 Genehmigung oder Bewilligung und Kontrolle
1 Das Sicherheitsorgan kontrolliert die Berechtigung der unabhängigen Stelle, welche den Sicherheitsbericht beurteilt und die Sicherheitsbescheinigung ausgestellt hat.