Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Sicherheitskontrollgesetz
scheinlichkeit und der möglichen Auswirkungen eines Unfalls nach einem in diesem Gesetz festgelegten Verfahren beurteilt.
2 Der Schutz vor kriminellen Einwirkungen sowie die Arbeitssicherheit gelten nicht als Aspekte der technischen Sicherheit.
Art. 6 Sicherheitsorgan
1 Behörden und Verwaltungseinheiten von Behörden, welche nach der Spezialgesetzgebung mit der Beurteilung der technischen Sicherheit betraut sind (Sicherheitsorgan), beschäftigen sich nur mit Fragen der technischen Sicherheit und bringen nur diese Aspekte in das Verfahren ein.
2 Sofern das Sicherheitsorgan Teil einer Behörde ist, ist es organisatorisch von andern Verwaltungseinheiten zu trennen.
Art. 7 Differenzen mit dem Sicherheitsorgan
1 Ist in einem Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsverfahren die Behörde nicht gewillt, einem Antrag des Sicherheitsorgans zu folgen, so erfolgt eine Bereinigung.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt für die Bereinigung zwischen Bundesbehörden und dem Sicherheitsorgan das Verfahren fest.
Art. 8 Ausnahmen
1 Der Bundesrat kann, soweit es zur Schaffung einer Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verträgen notwendig ist:
a. für bestimmte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme oder Komponenten Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes vorsehen;
b. bestimmten Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen oder Komponenten andere als die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Verfahren zur Prüfung der technischen Sicherheit zuordnen;
c. die Verfahren dieses Gesetzes auch auf andere Aspekte als die der technischen Sicherheit anwendbar erklären;
d. zusätzliche oder abweichende Anforderungen an unabhängige Stellen vorsehen.
2 Er kann vorsehen, dass Sicherheitserklärungen und –bescheinigungen einzig beim Sicherheitsorgan einzureichen sind, wenn eine genügende Information der Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde auf andere Weise sichergestellt ist.
3 Das UVEK kann die in der Spezialgesetzgebung einer unabhängigen Stelle übertragenen Aufgaben durch das Sicherheitsorgan erfüllen lassen, solange es im betreffenden Bereich nicht genügend unabhängige Stellen gibt. Das Sicherheitsorgan führt die gleichen Prüfungen durch, die die unabhängige Stelle vornehmen müsste; fehlen geeignete Vorschriften über die technische Sicherheit, so prüft es risikoorientiert.