Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)15 handelt.
Der Notenaustausch zur Übernahme der geänderten Waffenrichtlinie stellt kein Abkommen von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG dar, da für die Umsetzungen Anpassungen im Waffengesetz notwendig sind.
Zudem besteht auch in keinem anderen Gesetz oder Staatsvertrag eine entsprechende Abschlusskompetenz. Der für die Übernahme notwendige Notenaustausch und die für die Umsetzung erforderlichen Änderungen des Waffengesetzes sind deshalb in Anwendung von Artikel 166 Absatz 2 BV dem Parlament gemeinsam zur Genehmigung zu unterbreiten. Sie unterstehen dem fakultativen Referendum, da es sich hierbei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen handelt und deren Umsetzung zudem die Änderung des Waffengesetzes erfordert (Art. 141 Abs. 1 d Ziffer. 3 BV). Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen (Art. 141a Abs. 2 BV). Dies wird vorliegend vom Bundesrat vorgeschlagen.
15 SR 172.010