Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten

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Artikel 4 Abs. 2 der geänderten Richtlinie das Herstellungsland, bzw. den Herstellungsort und das Herstellungsjahr zu ergänzen.

Artikel 31a Markierung der kleinsten Verpackungseinheit von Munition

Als neuer Artikel 31a der Waffenverordnung wird die Markierung der kleinsten Verpackungseinheit von Munition eingefügt. Entsprechend der Regelung in Artikel 4 Abs. 2 der geänderten Richtlinie, erwähnen die Bst. a - d des Artikels die bei der Kennzeichnung zu erfassenden Informationen. Es handelt sich dabei um die Identifikationsnummer der Charge, die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin, Kaliber und Munitionstyp.

Artikel 44 Meldepflicht und Begleitschein

Dieser Artikel vereint die beiden Artikel 44 und 45 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008. Da der Regelungsgegenstand des Artikel 44 Abs. 2 nun in Artikel 22b Abs. 1bis aufgenommen ist, kann Abs. 2 aufgehoben werden. Entsprechend der Regelung in Artikel 22b präzisiert Artikel 44 nun, dass eine Meldepflicht gilt hinsichtlich der Angaben nach Abs. 2. Die Abs. 3 – 5 des Artikel 44 erfahren keine Anpassungen.

Da Artikel 44 und 45 neu in einem Artikel geregelt werden, kann Artikel 45 aufgehoben werden.

Artikel 52 Abs. 2 Formulare

Da Artikel 44 nun auch den Regelungsgegenstand von Artikel 45 aufnimmt, ist Artikel 45 Abs. 1 aus vorliegender Bestimmung zu entfernen und durch Artikel 44 zu ersetzen.

Artikel 62a Inhalt des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen

Entsprechend der Regelung auf Gesetzesstufe präzisiert der vorliegende Artikel der Verordnung die im kantonalen Informationssystem zu erfassenden Informationen. Auch in der Verordnung wird das kantonale Informationssystem in die Regelungen der bereits bestehenden Informationssysteme integriert.

Artikel 66 Dauer der Datenaufbewahrung

Abs. 2 legt fest, dass die Daten im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen während 20 Jahren zur Verfügung stehen müssen. Entsprechend einer Mindestumsetzung wird die in der geänderten Richtlinie erwähnte Frist von 20 Jahren aufgenommen.

Diese Verordnungsanpassungen werden, falls die vorliegende Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands angenommen wird, im gleichen Zeitpunkt wie diese in Kraft treten.