Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten

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1.2 Verlauf der Verhandlungen und Ergebnis

Am 16. Januar 2002 hat die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft das „Protokoll betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (UN-Feuerwaffenprotokoll) unterzeichnet. Der Beitritt der Gemeinschaft zum UN-Feuerwaffenprotokoll machte Änderungen einiger Bestimmungen der Waffenrichtlinie erforderlich. Am 2. März 2006 legte die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie vor4 und übermittelte diesen dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Art. 251 EGV).

Die Beratungen im Rat fanden in den Jahren 2006 - 2008 unter der EU-Präsidentschaft Finnlands, Deutschlands, Portugals und Sloweniens statt. Die drei assoziierten Staaten Norwegen, Island und Schweiz waren im Rahmen der ihnen auf der Grundlage der Assoziierungsabkommen zustehenden Mitwirkungsrechte an den Arbeiten in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates (CRIMORG5, CATS6 und COREPER7) beteiligt.

Die am 21. Mai 2008 verabschiedete geänderte Waffenrichtlinie bildet das Ergebnis eines schwierigen Kompromisses zwischen der pragmatischen Haltung des Rates und den weitergehenden Forderungen des Europäischen Parlaments. Dieses hatte gestützt auf seine Befugnisse im Mitentscheidungsverfahren die Aufnahme zusätzlicher Inhalte in die Richtlinie gefordert, welche über die strikte Umsetzung des UN-Feuerwaffenprotokolls hinausgehen, aber aus dessen Sicht das bisherige Kontrollsystem hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen verbessern. Das vordringliche Anliegen des Parlaments bestand ursprünglich in der Reduktion der Waffenkategorien von bisher vier (verbotene, erlaubnispflichtige, meldepflichtige und freie Feuerwaffen) auf nunmehr zwei (verbotene und erlaubnispflichtige Feuerwaffen). Zudem sollten die Staaten verpflichtet werden, ein zentrales, computergestütztes Waffenregister einzuführen und zu unterhalten. Beide Forderungen konnten im Rahmen der Kompromissfindung zwischen Rat und Parlament auf Druck verschiedener Staaten (namentlich Deutschlands, Österreichs, Frankreichs und der Schweiz) massgeblich redimensioniert werden. Nach der vorliegenden Lösung bleibt zum einen die Beibehaltung der bisherigen Waffenkategorien weiterhin zulässig, während die Ausdehnung auf mehr als zwei Kategorien verunmöglicht wird; zum anderen wurde im Interesse der Rücksichtnahme auf die föderale Organisationsstruktur einiger Staaten auf die Vorgabe, zwingend ein zentrales Register einzurichten, verzichtet.

4 KOM (2006) 93 endg.

5 Multidisziplinäre Gruppe "Organisierte Kriminalität", Ebene der Sachverständigen

6 Ausschuss nach Art. 36 EUV, Ebene der höheren Beamten

7 Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten in Brüssel (AStV)