Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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Waffengesetzes sanktioniert. Zu ergänzen sind aber die Verletzung der Markierungsplicht der kleinsten Verpackungseinheit von Munition und des in Verkehrbringens von Gegenständen, die die notwendige Markierung nicht aufweisen (siehe nachfolgen zu Art. 33).
Artikel 17 der geänderten Richtlinie richtet sich an die Kommission und ist demzufolge nicht umzusetzen.
6.1.2 Umsetzung im Waffengesetz (SR 514.54; WG)
Gewerbsmässige Herstellung, Reparatur und Umbau, Artikel 18
In Artikel 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie wird festgelegt, dass ebenfalls als Waffenhändler gilt, wer die bereits nach geltender Richtlinie genannten Tätigkeiten (Herstellen, Handel treiben, Tauschen, Verleihen, Reparieren oder Umbauen) mit Teilen von Feuerwaffen oder Munition vornimmt. Demzufolge sind in Abs. 2, der die Reparatur durch einen Waffenhändler regelt, die Teile von Feuerwaffen und die Munition ebenfalls aufzuführen. Der Vollständigkeit und Kohärenz halber werden zudem auch die besonders konstruierten Bestandteile, das Waffenzubehör und die Munitionsbestandteile entsprechend der Regelung in Abs. 1 erwähnt.
Zusätzlich wird die Regelung des Abs. 2 entsprechend der bereits in der Waffenrichtlinie vorgesehenen Regelung (Art. 1 Abs. 2) dahingehend erweitert, dass neu auch der gewerbsmässige Umbau von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen etc. einer Waffenhandelsbewilligung bedarf.
Kennzeichnung kleinste Verpackungseinheit Munition, Artikel 18b
Die geänderte Waffenrichtlinie verlangt in Artikel 4 Abs. 2 die Markierung der kleinsten Verpackungseinheit von Munition und führt aus, dass aus dieser Markierung der Namen des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen muss. Die Mitgliedstaaten können sich auch für die Anwendung des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen entscheiden.
In Anlehnung an Artikel 18a des Waffengesetzes, der die Markierung von Feuerwaffen regelt, soll Artikel 18b nun die Markierung der kleinsten Verpackungseinheit von Munition regeln. Auch bei der Regelung der Markierung der kleinsten Verpackungseinheit wird auf Stufe der Verordnung im Detail ausgeführt, welche Informationen aus der Markierung hervorzugehen habe. Auf Stufe des Gesetzes wird lediglich geregelt, dass diese Markierung sowohl bei kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt werden, als auch bei kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, anzubringen ist. Gegenüber der Regelung der Markierung von Feuerwaffen ist bei der Markierung der kleinsten Verpackungseinheit von Munition auf die Formulierung "unterschiedliche Markierung" zu verzichten, da verschiedene Verpackungseinheiten eine identische Identifikationsnummer der Charge aufweisen. Da in der Schweiz kein Beschuss von Waffen erfolgt, wird das Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige