Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten

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Da das nationale Recht den Erwerb von Feuerwaffen der Kategorien C und D in Artikel 10 des Waffengesetzes ausdrücklich regelt, schafft auch Artikel 4a der geänderten Richtlinie keinen Anpassungsbedarf.

• Prüfung der Regelung der Maklertätigkeit

Nach Artikel 4b der geänderten Waffenrichtlinie sollen die Mitgliedstaaten prüfen, die Tätigkeit von Maklern zu regeln. Nach geltendem Artikel 17 Abs. 1 des Waffengesetzes erfordert auch die gewerbsmässige Vermittlungstätigkeit von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteile eine Waffenhandelsbewilligung. Im Rahmen der "nationalen" Revision wurde der Anwendungsbereich noch dahingehend ausgeweitet, dass eine Waffenhandelsbewilligung auch erforderlich ist für die Vermittlungstätigkeit mit besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör. Entsprechend ergibt sich hinsichtlich der Tätigkeit als Makler kein Regelungsbedarf.

• Kontrolle des Erwerbs über Fernkommunikation

Artikel 6 der geänderten Richtlinie verlangt die Kontrolle des Erwerbs über den Weg der Fernkommunikationstechnik. Im Rahmen der "nationalen" Revision des Waffengesetzes wurde Artikel 7b aufgenommen, der verbotene Formen des Anbietens umschreibt. Dabei wurde insbesondere an das Anbieten über das Internet gedacht. Entsprechendes regelt Artikel 2 der Richtlinie 97/7 EG, indem er den "Vertragsabschluss im Fernabsatz" beschreibt als "Vertrag über eine Ware bei dessen Abschluss eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Anwendung gelangen". Demzufolge ist auch diesbezüglich im schweizerischen Recht keine Anpassung erforderlich.

• Verlängerung der Genehmigung für den Erwerb von Feuerwaffen

Auch Artikel 7 der geänderten Richtlinie schafft für die Schweiz keinen zusätzlichen Regelungsbedarf. Nach Artikel 8 Abs. 5 des geltenden Waffengesetzes bzw. 9b der "Schengen-Anpassung" des Waffengesetzes beträgt die Gültigkeitsdauer des Waffenerwerbsscheins 6 Monate (mit Möglichkeit der Verlängerung um 3 Monate). Daran soll festgehalten werden.

• Reduzierung der Anzahl von Kategorien von Feuerwaffen

Der Regelungsinhalt von Artikel 7 Absatz 5 der geänderten Richtlinie steht in Zusammenhang mit der vom Europäischen Parlament ursprünglich gewünschten Reduzierung der Anzahl Waffenkategorien von 4 auf 2 (verbotene, bewilligungspflichtige). Damit würden Waffen der Kategorien C und D genehmigungspflichtig, dies würde aber nur bei einem Neuerwerb gelten und nicht bei bereits vorbestehendem Besitz, bzw. Eigentum. Da die geänderte Richtlinie die Reduzierung der Waffenkategorien nun nicht vorsieht, muss vorliegender Absatz 5 nicht umgesetzt werden.

• Verurteilung wegen Gewaltverbrechen soll Ausschlussgrund für Erwerb von

Feuerwaffen darstellen

Ferner nennt Artikel 8 Abs. 2 Bst. d des Waffengesetzes die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens grundsätzlich ebenfalls als Ausschlussgrund für Erwerb und Besitz von Feuerwaffen. Diesen Ausschlussgrund erwähnt Artikel 5 Bst. b der geänderten Richtlinie.

• Ausnahme der Bewilligungspflicht für Jäger und Sportschützen